Satzung

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen „Turnverein von 1861 e. V. Flörsheim am Main“ und hat seinen Sitz in Flörsheim am Main.
1.2 Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck-Verwirklichung

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit „Ausübung und Förderung des Sports“ in all seinen Zweigen.
2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung:
2.3.1 Sportliche Übungen und Leistungen im Freizeitsport, im Breitensport und im Leistungssport unter Einbeziehung musisch-kultureller Elemente als ein Mittel zur Persönlichkeitsbildung für alle Altersgruppen beider Geschlechter, insbesondere für die Jugend.
2.3.2 der Kinder und Jugendlicher in einer nicht zu unterschätzender „sozialen und demokratischen Funktion“ in unserer Gesellschaft.
2.3.3 sinnvoller und gesunder Freizeitgestaltung bei Spiel und Sport und Anregung zu vielseitigem geselligen Leben sowie Vermittlung gemeinschaftsbildender Erlebnisse bei sportlichen Veranstaltungen aller Art.
2.3.4 des Rehabilitationssports bei heilgymnastischen und bewegungstherapeutischen Übungen in ambulanten Behindertensportgruppen (z. B. Koronarsport).
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
3.2 Als Mitglied werden geführt:
3.2.1 Aktive
3.2.2 Passive
3.2.3 Fördernde
3.2.4 Jugendliche
3.2.5 Ehrenmitglieder
3.3 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Annahme durch schriftliche Mitteilung entscheidet, erworben.
zu 3.2: Aktive sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aktiv am Vereinsleben teilnehmen. Jugendliche sind die Mitglieder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ihre Mitgliedschaft geht mit Erreichen des 18. Lebensjahres in die aktive Mitgliedschaft über . Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit gewählt. Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die durch ihre besonderen Verdienste um den Verein, des Sports im Sinne der im Verein betriebenen Sportarten oder aus sonstigen Gründen von der Mitgliederversammlung für würdig befunden werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Der Verein fordert von seinen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte und ihr Einsetzen für die Sicherung einer intakten Umwelt. Er übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz und bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bunderepublik Deutschland.
4.2 Alle Mitglieder – ausgenommen Fördernde- haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind von da an auch wählbar.
4.3 Zur Wahl zum Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist die Vollendung des 21. Lebensjahres erforderlich.
4.4 Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Geräte des Vereins im Rahmen der Vereinsordnung zu benutzen. Dabei haben sie den Anordnungen des Vorstandes und den von diesem beauftragten Personen ( wie den jeweiligen Übungsleitern ) Folge zu leisten.
4.5 Alle Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – haben Beiträge zu entrichten, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. Der Vorstand kann auf Antrag in Not geratenen Mitgliedern und sozial Schwachen den Beitrag für eine bestimmte Zeit stunden oder erlassen, wenn der Grund hierfür nachgewiesen ist.
4.6 Der Beitrag wird als Einzelbetrag oder als Gruppenbeitrag erhoben.
4.7 Der Gruppenbeitrag beträgt mindestens das Doppelte des Einzelbeitrages für einen Aktiven. Der Gruppenbeitrag gilt im Sinne dieser Vorschrift ab drei Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben. Er entfällt bei Gründung eines eigenen Hausstandes.
4.8 Einzelne Abteilungen des Vereins dürfen Zusatzbeiträge erheben. Diese sind vom Vorstand zu genehmigen.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:
5.1.1 Austritt
5.1.2 Streichung seitens des Vereins
5.1.3 Ausschluss
5.1.4 Tod des Mitglieds
5.2 Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand; er ist zum Ende eines Halbjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.
5.3 Die Streichung eines Mitglieds durch den Vorstand erfolgt unter schriftlicher Mitteilung an den Betroffenen und unter Bekanntgabe in der folgenden Jahreshauptversammlung, wenn der Betroffene trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Beitrages mindestens eines Quartals schuldhaft in Rückstand ist; zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von zwei Wochen liegen, zwischen der Absendung der zweiten Mahnung und der Streichung ein solcher von einem Monat.
5.4 Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die Gründe für einen Ausschluss sind ein grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, eine schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins und ein grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft.Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zum Gehör zu geben. Der mit Gründen zu versehende Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf eines Jahres wieder in den Verein aufgenommen werden.

§ 6 Organe Organe des Vereins sind:

6.1 der Vorstand,
6.2 der erweiterte Vorstand,
6.3 die Mitgliederversammlung,
6.4 von der Mitgliederversammlung bestellte Ausschüsse oder besondere Vertreter,
6.5 Abteilungen des Vereins Die einzelnen Abteilungen sind entsprechend § 7 ( 7.2 ) zu führen.

§ 7 Der Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus:
7.1.1 1. Vorsitzender
7.1.2 2. Vorsitzender
7.1.3 1. Schriftführer
7.1.4 1. Kassierer
7.1.5 Sportwart
7.1.6 2. Schriftführer
7.1.7 2. Kassierer
7.2 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Schriftführer. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
7.3 Der vorgenannte Vorstand ( 7.1) führt in ehrenamtlicher Tätigkeit die laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und verteilt danach die anfallenden Geschäfte unter seine Mitglieder, soweit sich das nicht bereits aus dem übernommenen Amt ergibt. Er kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStg. beschließen.
7.4 Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln mit einfacher Mehrheit durch Handerheben, es sei denn, dass von einem anwesenden Mitglied geheime Wahl beantragt wird. Zur Durchführung der Wahl des Vorstandes wird aus der Mitte der Jahreshauptversammlung ein aus drei Personen bestehender Wahlausschuss (Wahlleiter und zwei Beisitzer ) gewählt, der ein Protokoll führt. Die Bestellung des Vorstandes kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden.
7.5 Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
7.6 Der erweiterte Vorstand besteht aus den vor genannten Personen (7.1) aus:
7.6.1 Pressewart
7.6.2 Mitgliederwart
7.6.3 Jugendwart
7.6.4 den Abteilungsleitern
7.7 Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (7.6.1-7.6.4) haben nur beratende Stimme . In besonderen Fällen kann vom Vorstand Stimmrecht erteilt werden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

8.1 Bei der Mitgliederversammlung sind zu unterscheiden:
8.1.1 die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).
8.1.2 die außerordentliche Mitgliederversammlung.
8.2 Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand jährlich, möglichst im ersten Quartal einzuberufen. Sie nimmt insbesondere die Geschäftsberichte der Vorstandsmitglieder entgegen und beschließt über die Erteilung der Entlastung sowie alle zwei Jahre über die Neuwahl des Vorstandes sowie über Satzungsänderungen.
8.3 Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung gegenüber den Mitgliedern erfolgt über die örtliche Zeitung oder eine Vereinszeitung oder durch schriftliche Einzeleinladung.
8.4 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn dies ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und Grundes schriftlich verlangt.
8.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, und vorher die form- und fristgerechte Einladung gemäß § 8.3 erfolgt ist.
8.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Ausschlüssen und bei Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit. Im übrigen sind die gesetzliche Bestimmungen zu beachten.
8.7 Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der erste Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der zweite Vorsitzende. Sind beide verhindert, so leitet das älteste anwesende Vorstandsmitglied die Versammlung.
8.8 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom ersten Schriftführer oder dessen Stellvertreter oder bei deren Verhinderung von einem anderen, vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Mitglied des erweiterten Vorstandes, Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8.9 Der Mitgliederversammlung obliegt auch nach den gleichen Grundsätzen wie beim Vorstand die Wahl des erweiterten Vorstandes mit Ausnahme der vom Vorstand auf Vorschlag der Abteilungen einzusetzenden Abteilungsleiter, soweit diese nicht vom Vorstand eigenverantwortlich eingesetzt sind oder werden, sowie die Wahl der drei Kassenprüfer. Ausschüsse oder besondere Vertretungen werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
8.10 Der Vorstand wird in folgendem Turnus gewählt:
Im 1. Jahr: 1. Vorsitzender 2. Schriftführer 2. Kassierer Sportwart Jugendwart
Im 2. Jahr: 1. Schriftführer 1. Kassierer Mitgliederwart Pressewart
8.11 Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt, sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.
8.12 Legt ein Mitglied des Vorstandes sein Amt nieder, wird es bis zur nächsten Wahl von seinem Stellvertreter vertreten.

§ 9 Jahresetat

9.1 Der Jahresetat wird vom Vorstand vorgelegt und von der Jahreshauptversammlung beschlossen.
9.2 Bei Ausgaben, die den Jahresetat um mehr als 20% übersteigen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
9.3 Mittel des Vereinsdürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
9.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Preise

10.1 Die unter dem Namen des Vereins gewonnenen Preise gehören mit Ausnahme der einem Einzelmitglied verliehenen Urkunden und Ehrenzeichen, dem Verein als unveräußerliches Eigentum.

§ 11 Haftung, Auflösung

11.1 Ausgetretene, gestrichene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen, auch nicht nach einer evtl. Auflösung des Vereins.
11.2 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Es muss in diesem Falle mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sein. Ist dies nicht der Fall, kann die betreffende Jahreshauptversammlung nach Ablauf von einem Monat mit der Maßgabe wiederholt werden, dass dann bereits beim Erscheinen eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder Beschlussfähigkeit besteht.
11.3 Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder dauerhaftem Entfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Geldvermögen zu je 25% an die Katholischen Kirchengemeinden St. Gallus und St. Josef sowie zu 50% an die evangelische Kirchengemeinde, alle in Flörsheim. Die Geldmittel dürfen unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. Das Sachvermögen (Sportgeräte etc.) soll den Flörsheimer Schulen, in deren Sporthallen die Geräte stehen, übereignet werden.

§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
• Speicherung
• Bearbeitung
• Verarbeitung
• Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
• Auskunft über seine gespeicherten Daten
• Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
• Sperrung seiner Daten
• Löschung seiner Daten
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
5. Für den Verein gilt die jeweils aktuelle Fassung der EU-DSGVO, ohne dass hierfür eine erneute Satzungsänderung bzw. Ergänzung erforderlich ist.


Diese Satzung wurde am 26. Mai 1993 neu gefasst und erhielt eine Änderung durch die
Jahreshauptversammlung am 7. Mai 2003 im § 8, Abs. 8.5
Jahreshauptversammlung am 27.Mai 2009 im § 7, Abs. 7.3 und 4.8 aus 2008
Jahreshauptversammlung am 24.März 2010 im § 11, Abs. 11.3
Jahreshauptversammlung am 07.05.2018 im § 12

Flörsheim am Main, 07.05.2018
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Schriftführer